Terugbetalingsbeleid

 

§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Bei Fernabsatzverträgen, also solchen Käufen, die über des Internet aber auch am Telefon oder mittels Katalog abgeschlossen wurden, gibt es für Privatpersonen (Verbraucher) grundsätzlich immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§§ 312b, 355 BGB).

>>>Doch auch beim Widerrufsrecht gibt es Ausnahmen, denn ansonsten würde man gerade im Fall von personalisierter Ware den Verkäufer mit dem Risiko konfrontieren, dass der Verbraucher grundlos die erworbenen Artikel zurück schickt. Üblicherweise sind individualisierte Artikel durch die Personalisierung für den Verkäufer nicht mehr weiter zu verkaufen, sodass dem Verkäufer ein wirtschaftlicher Totalschaden entstünde. Deswegen regelt es § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB:

Das Widerrufsrecht besteht […] nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, […].

   Wortlaut des § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB

Wann können Sie sich auch bei individualisierten Käufen auf das Widerrufsrecht berufen

Es gibt aber Fallkonstellationen, in denen Sie sich auch beim Kauf individualisierter Produkte über Fernkommunikationsmittel trotzdem auf das Widerrufsrecht berufen dürfen.

WICHTIG

Hinweispflicht des Verkäufers: So muss der Verkäufer Sie als Käufer auf den Ausschluss des Widerrufsrechts in seiner Widerrufsbelehrung hingewiesen haben. Nur dann ist Ihnen die Rückgabe eines personalisierten Artikels im Rahmen des Widerrufsrechts nicht möglich. Ein bloßer Verweis hierauf in den AGB des Onlineshops genügt nicht. Vielmehr muss in der Widerrufsbelehrung selbst zwingend ein ausdrücklicher Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufes gem. § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB fixiert sein.